Ratgeber Haushaltshilfe! Sie möchten eine Haushaltshilfe organisieren?

Ratgeber Haushaltshilfe – darauf müssen Sie achten

 

Ratgeber Haushaltshilfe Lohnbestimmungen

Ratgeber Haushaltshilfe – Hauswirtschaftliche und betreuerische Tätigkeiten 

Zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören Reinigungsarbeiten, Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken und die Unterstützung dieser Personen bei der Alltagsbewältigung.

Wenn eine Person mehr als fünf Stunden pro Woche in einem Privathaushalt hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, gilt ein nationaler Mindestlohn. Der Mindestlohn pro Stunde beträgt brutto, exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage:

  • für ungelernte Arbeitnehmende: Fr. 18.55

  • für ungelernte Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: Fr. 20.35

  • für gelernte Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der Hauswirtschaft: Fr. 22.40

  • für gelernte Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Fr. 20.35

Das Gesetz verbietet es, weniger als diese Mindestlöhne zu bezahlen. Die Einhaltung der Mindestlöhne garantiert jedoch noch keine fairen Arbeitsbedingungen. Je nach Region und den dort geltenden Lebenshaltungskosten sollten Sie einen höheren Lohn bezahlen.

 

Ratgeber Haushaltshilfe – Haushaltshilfen können den Einsatz von Spitex-Mitarbeitenden meist nicht ersetzen. Pflegeleistungen müssen von einer ausgebildeten Fachperson übernommen werden.

 

Für Haushaltshilfen bestehen national verbindliche Mindestlöhne. Der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer liegt bei Fr. 18.55 pro Stunde

 

Ratgeber Haushaltshilfe – Ist Ihre Haushaltshilfe bei den Sozialversicherungen angemeldet?

Anmeldung bei der Ausgleichskasse Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber einer Haushaltshilfe sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Das bedeutet, dass Sie vom vereinbarten Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und an die Familienausgleichskasse entrichten müssen. Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt mit der kantonalen Ausgleichskasse.

Neue Haushaltshilfen müssen Sie innert 30 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses melden. Wenn der einzelne Lohn pro Haushaltshilfe einschliesslich des Naturallohns für Kost und Logis unter Fr. 21150.– im Jahr liegt und die gesamte Lohnsumme, die Sie an verschiedene Haushaltshilfen auszahlen, Fr. 56 400.– nicht übersteigt (Stand 1.1.2015), können Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden.

Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer. Berufliche Vorsorge Wenn der Lohn pro Haushaltshilfe einschliesslich des Naturallohns Fr. 21150.– im Jahr übersteigt, sind Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber verpflichtet, die Haushaltshilfe in der beruflichen
Vorsorge zu versichern. Sie müssen sich einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

 

Ratgeber Haushaltshilfe – Unfallversicherungen

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber müssen Sie für Ihre Haushaltshilfe obligatorisch eine Unfallversicherung abschliessen. Arbeitet die Haushaltshilfe weniger als acht Stunden pro Woche bei Ihnen, reicht eine Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.
Ansonsten müssen Sie auch die Nichtberufsunfälle versichern. Eine Unfallversicherung ist auch nötig, wenn die Person noch anderweitig arbeitet, da die Versicherungspolice auf Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ausgestellt wird.

 

Ratgeber Haushaltshilfe – unser Tipp

Vergessen Sie all diese Aufwendungen und buchen ganz einfach die Haushaltshilfe Stundenweise oder im Abo für regelmässige Einsätze bei Toprein. Alle unsere Mitarbeiter sind versichert. Sie bezahlen einen Stundenansatz wo alles enthalten ist. Top Service, Top Leistung und Top Qualität.

 

Ratgeber zum Download der Stadt Basel